Der Reichtum des Menschen bemisst sich nach den Dingen, auf die er ruhigen Herzens verzichten kann.

John Steinbeck

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Satzung

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Samstag, 8. März 2008

Die Feder e.V. - Satzung

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Die Feder“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Hohenpeißenberg. Er darf in allen Bundesländern und Stadtstaaten der Bundesrepublik und im Ausland Niederlassungen und Zweigstellen unterhalten.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen religiösen Gesinnung, sowie die Förderung der Toleranz und der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • das Studium, den Vergleich und die Erforschung vorliegender religiöser Theorien
    • die Verbreitung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
    • die Durchführung von unterrichtenden und weiterbildenden Veranstaltungen
    • die Einrichtung und der Betrieb einer Lebens- und Arbeitsgemeinschaft mit Modellcharakter, deren Ziele dem Vereinszweck entsprechen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden die die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann sein, wer bereit ist, sich an der Arbeit des Vereins aktiv zu beteiligen. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags- Auskunfts- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt. Förderndes Mitglied kann sein, wer den Zweck und die Arbeit des Vereins unterstützt. Fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags- und Auskunftsrechts, nicht jedoch des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung berechtigt. Juristische Personen können ausschließlich fördernde Mitglieder sein.
  3. Die Ausübung aller Mitgliederrechte ist von der fristgerechten Zahlung der Beiträge abhängig.
  4. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird im Falle der Zustimmung mit dem Eingang des ersten Beitrags wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein

zu 2. Der freiwillige Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
zu 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstreichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
zu 4. ein Mitglied kann, wenn es dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder in sonstiger Weise gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit der schriftlichen Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Ausschüsse
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, darunter zwei Vorsitzenden und dem/der Schatzmeisterin, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.
  2. Die beiden Vorsitzenden sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand berät, kontrolliert und beschließt die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Vereinstätigkeit. Ihm obliegt Weisungsbefugnis bez. aller Belange des Vereins. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte GeschäftsführerInnen bestellen, deren Aufgaben und Vollmachten in einer Geschäftsordnung zu regeln sind.
  2. Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erstellung eines Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Vorstandbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung anschließend in schriftlicher Form erklären.
  4. Die Widerwahl zum Vorstand ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.

§ 9 Ausschüsse

  1. Ausschüsse können durch die Mitgliederversammlung bei Bedarf gebildet werden. Die Mitgliederversammlung legt die Aufgabe der Ausschüsse fest und wählt deren Mitglieder.
  2. Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in schriftlicher Form oder durch Veröffentlichung im „Kreisboten“.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Drittel der ordentlichen Mitlieder oder mindestens der Hälfte der Fördermitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung insbesondere über

a) die Entlastung des Vorstands
b) Wahl bzw. Abberufung des Vorstands
c) Wahl eines Rechnungsprüfers
d) grundsätzliche Fragen im Rahmen der in 2 festgelegten Ziele
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

Der/die Vorsitzende der Mitgliederversammlung wird aus der jeweiligen Versammlung gewählt.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit) gefasst. Bei der Wahl des Vorstands entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und nach Bestätigung durch den Vorstand vom Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Rechnungsprüfer wird auf zwei Jahre gewählt. Er hat das Recht, die gesamte Buchführung des Vereins auf ihre Richtigkeit und auf die zweckgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmer der ordentlichen Mitlieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die die Zwecke des Vereins und sein Vermögen betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen. Die Beschlüsse werden nur wirksam, wenn die Prüfung des Finanzamtes ergibt, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins und damit seine Steuerfreiheit gewahrt bleibt.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck in einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung und durch eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens von der Mitgliederversammlung mit der gleichen Stimmenmehrheit zu beschließen. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, soll „Ärzte für die 3. Welt e.V.“ zufallen, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Gemeinnützigkeit zu verwenden haben, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

In dieser Fassung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 09.07.1995 in Hohenpeißenberg